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Die auf Grund des Handelskammergesetzes Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,,Ausübung von in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehendiesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.
Die auf Grund des Handelskammergesetzes Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,,Ausübung von in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehendiesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.