§ 147 WKG Gerichtszuständigkeit

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 147.Paragraph 147,

Die auf Grund des Handelskammergesetzes Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,,Ausübung von in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehendiesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
§ 147.Paragraph 147,

Die auf Grund des Handelskammergesetzes Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,,Ausübung von in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehendiesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten