§ 139 WKG Schiedsgerichtsbarkeit

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiteneine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossenderen Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiteneine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, bei denen nichtungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossenderen Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine SchiedsgerichtsordnungVerfahrensordnungen zu erlassen.

(4) Die Organe der SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 22.06.2006 bis 19.06.2017

(1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiteneine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossenderen Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiteneine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, bei denen nichtungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossenderen Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine SchiedsgerichtsordnungVerfahrensordnungen zu erlassen.

(4) Die Organe der SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten