§ 119 WKG Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) der Wahl, von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), von Wählerlisten undsowie von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag beinach Maßgabe der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission,folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(43) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindestSämtliche im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen vorzunehmenden Verlautbarungen wie insbesondere die der Namen der Mitglieder, Vorsitzenden und deren Stellvertreter von Berufsgruppenausschüssen erfolgen durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommissionjeweiligen Fachorganisation.

(4) Alle anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verlautbarungen in Wahlangelegenheiten wie insbesondere die der Wahlkundmachung, der Wahlvorschläge, der Urwahlergebnisse sowie durch Anschlagder Namen der Mitglieder von Kollegialorganen und der in jeder SpartengeschäftsstelleEinzelorganfunktionen gewählten Personen unter Einschluss der Ergebnisse von Nachwahlen und Nachbesetzungen gemäß § 115 erfolgen im Internet. Der Ablauf des Tages der Freischaltung im Internet löst den Lauf der Frist gemäß § 98 Abs. 1 aus.

(5) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Verlautbarung im Internet zu verlautbarentreffen.

(6) Der allfällige Abdruck wahlrelevanter Verlautbarungen in der Zeitung einer Landeskammer hat keinen Einfluss auf den Lauf der jeweiligen Fristen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) der Wahl, von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), von Wählerlisten undsowie von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag beinach Maßgabe der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission,folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(43) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindestSämtliche im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen vorzunehmenden Verlautbarungen wie insbesondere die der Namen der Mitglieder, Vorsitzenden und deren Stellvertreter von Berufsgruppenausschüssen erfolgen durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommissionjeweiligen Fachorganisation.

(4) Alle anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verlautbarungen in Wahlangelegenheiten wie insbesondere die der Wahlkundmachung, der Wahlvorschläge, der Urwahlergebnisse sowie durch Anschlagder Namen der Mitglieder von Kollegialorganen und der in jeder SpartengeschäftsstelleEinzelorganfunktionen gewählten Personen unter Einschluss der Ergebnisse von Nachwahlen und Nachbesetzungen gemäß § 115 erfolgen im Internet. Der Ablauf des Tages der Freischaltung im Internet löst den Lauf der Frist gemäß § 98 Abs. 1 aus.

(5) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Verlautbarung im Internet zu verlautbarentreffen.

(6) Der allfällige Abdruck wahlrelevanter Verlautbarungen in der Zeitung einer Landeskammer hat keinen Einfluss auf den Lauf der jeweiligen Fristen.

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