§ 118 WKG Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.
  2. (2)Absatz 2Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Absatz eins, nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.
  3. (3)Absatz 3Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 3,
  4. (3)Absatz 3Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten § 117 Abs. 3 und die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten Paragraph 117, Absatz 3 und die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.
  5. (4)Absatz 4§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 10.01.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 10.01.2012
  1. (1)Absatz einsDer Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.
  2. (2)Absatz 2Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Absatz eins, nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.
  3. (3)Absatz 3Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 3,
  4. (3)Absatz 3Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten § 117 Abs. 3 und die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten Paragraph 117, Absatz 3 und die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.
  5. (4)Absatz 4§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten