§ 94 WKG Gültige Stimmen

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 94, (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

  1. (2)Absatz 2Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
    1. a)Litera adie Wählerliste,
    2. b)Litera bein Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera ceine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
    4. d)Litera dleere amtliche Stimmzettel und
    5. e)Litera ezumindest eine leere Wahlurne.
  2. (3)Absatz 3In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
  3. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.
  4. (2)Absatz 2Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 94, (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

  1. (2)Absatz 2Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
    1. a)Litera adie Wählerliste,
    2. b)Litera bein Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera ceine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
    4. d)Litera dleere amtliche Stimmzettel und
    5. e)Litera ezumindest eine leere Wahlurne.
  2. (3)Absatz 3In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
  3. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.
  4. (2)Absatz 2Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

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