§ 91 WKG Stimmzettel

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 91. (1) Die Hauptwahlkommission hatStimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein Stimmzettel aufzulegen, der die innerhalbBezeichnung der Einreichungsfrist eingereichtenWählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablaufverlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilenWählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Zur Behebung der MängelFür die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine Frist von einer Wocheentsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu setzennehmen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten WahltagDie Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt seinhergestellt werden.

(2) WahlvorschlägeKann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen. Der leere Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge,der Wähler die nichtBezeichnung oder die erforderliche Mindestzahlallfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisenihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, sind nicht zuzulassenfür welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, soIm Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibungder elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Abs. 1 zu entscheidenentsprechen.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 91. (1) Die Hauptwahlkommission hatStimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein Stimmzettel aufzulegen, der die innerhalbBezeichnung der Einreichungsfrist eingereichtenWählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablaufverlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilenWählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Zur Behebung der MängelFür die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine Frist von einer Wocheentsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu setzennehmen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten WahltagDie Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt seinhergestellt werden.

(2) WahlvorschlägeKann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen. Der leere Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge,der Wähler die nichtBezeichnung oder die erforderliche Mindestzahlallfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisenihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, sind nicht zuzulassenfür welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, soIm Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibungder elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Abs. 1 zu entscheidenentsprechen.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

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