§ 75 WKG Wahlkataloge

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählendenMitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen festzusetzen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung desder Sparte im betreffenden BundeslandesBundesland zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

(4) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.

(5) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mitzu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens fünfzehn, jene eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an Mitgliedern von Fachverbands- und höchstensFachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vierneun festzusetzen.

(46) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. OktoberJuli des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006

Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählendenMitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen festzusetzen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung desder Sparte im betreffenden BundeslandesBundesland zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

(4) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.

(5) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mitzu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens fünfzehn, jene eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an Mitgliedern von Fachverbands- und höchstensFachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vierneun festzusetzen.

(46) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. OktoberJuli des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

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