§ 48 WKG Organe

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Paragraph 48, (1) Organe des Fachverbandes sind:

  1. 1.Ziffer einsder Obmann und
  2. 2.Ziffer 2der Ausschuss.
  3. (1)Absatz einsOrgane des Fachverbandes sind:
    1. 1.Ziffer einsder Obmann und
    2. 2.Ziffer 2der Ausschuss.
  4. (2)Absatz 2Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.Für den Obmann gilt die Bestimmung des Paragraph 22, sinngemäß.
  5. (3)Absatz 3Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
  6. (4)Absatz 4Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
  1. (2)Absatz 2Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.Für den Obmann gilt die Bestimmung des Paragraph 22, sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
  3. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
  4. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
  5. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 5,,
  6. 4.Ziffer 4Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
  7. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
  8. 6.Ziffer 6Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.2009
Paragraph 48, (1) Organe des Fachverbandes sind:

  1. 1.Ziffer einsder Obmann und
  2. 2.Ziffer 2der Ausschuss.
  3. (1)Absatz einsOrgane des Fachverbandes sind:
    1. 1.Ziffer einsder Obmann und
    2. 2.Ziffer 2der Ausschuss.
  4. (2)Absatz 2Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.Für den Obmann gilt die Bestimmung des Paragraph 22, sinngemäß.
  5. (3)Absatz 3Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
  6. (4)Absatz 4Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
  1. (2)Absatz 2Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.Für den Obmann gilt die Bestimmung des Paragraph 22, sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
  3. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
  4. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
  5. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 5,,
  6. 4.Ziffer 4Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
  7. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
  8. 6.Ziffer 6Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.

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