§ 23 WKG Präsidium

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

1.

dem Präsidenten,

2.

zwei Vizepräsidenten und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

1.

dem Präsidenten,

2.

zwei Vizepräsidenten und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

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