§ 4 WKG Rechte und Pflichten der Mitglieder

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
    1. 1.Ziffer einsdas aktive und passive Wahlrecht,
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
    5. 5.Ziffer 5das Recht auf AuskunftserteilungZugang zu Informationen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Entrichtung von Umlagen,
    3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Auskünften und
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
    1. 1.Ziffer einsdas aktive und passive Wahlrecht,
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
    5. 5.Ziffer 5das Recht auf AuskunftserteilungZugang zu Informationen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Entrichtung von Umlagen,
    3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Auskünften und
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

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