§ 59 WaffG

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

1.

§ 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;

2.

das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977KMG.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.2018

Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

1.

§ 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;

2.

das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977KMG.

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