§ 30 WaffG Definition

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. noch unter den 4April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallenNr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.12.2019

Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. noch unter den 4April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallenNr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten