§ 27 WaffG (weggefallen)

Waffengesetz 1996

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
    1. 1.Ziffer einsdie behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
    2. 2.Ziffer 2das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,
    ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
  2. (2)Absatz 2Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage - gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
§ 27 WaffG seit 01.01.9000 weggefallen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.07.1997 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
    1. 1.Ziffer einsdie behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
    2. 2.Ziffer 2das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,
    ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
  2. (2)Absatz 2Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage - gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
§ 27 WaffG seit 01.01.9000 weggefallen.

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