§ 7a TNRSG Sicherheitsmerkmal

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 20.5.2019) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in KraftVerkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen.) Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

Stand vor dem 20.05.2016

In Kraft vom 20.05.2016 bis 20.05.2016

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 20.5.2019) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in KraftVerkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen.) Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

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