Art. 1 § 39 StadtErnG

Stadterneuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 39. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:

1.

Im(Anm.: Durch Art. 102 § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

2.

Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5.

Assanierung.''

(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des(Anm.: Durch Art. 2 § 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929Z 2, BGBl. Nr. 202/1929BGBl. I Nr. 2/2008, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeitals nicht mehr geltend festgestellt.)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.2007

§ 39. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:

1.

Im(Anm.: Durch Art. 102 § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

2.

Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5.

Assanierung.''

(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des(Anm.: Durch Art. 2 § 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929Z 2, BGBl. Nr. 202/1929BGBl. I Nr. 2/2008, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeitals nicht mehr geltend festgestellt.)

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