Art. 1 § 283 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässtArt. 1 § 283 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässtArt. 1 § 283 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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