Art. 1 § 263 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 245 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß AbsArt. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 246 Abs263 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 5 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 245 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß AbsArt. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 246 Abs263 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 5 ist anzuwenden.

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