Art. 1 § 240 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) (1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 12a sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehenArt. Dies sind im Falle der

1.

Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

2.

Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

3.

Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 12a ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausführungsgesetzgebung hat den Begriff des herrschenden Einflusses im Sinne des1 § 176 Abs240 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu definieren.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) (1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 12a sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehenArt. Dies sind im Falle der

1.

Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

2.

Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

3.

Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 12a ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausführungsgesetzgebung hat den Begriff des herrschenden Einflusses im Sinne des1 § 176 Abs240 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu definieren.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

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