Art. 1 § 234 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Nähere Bestimmungen über die Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

1 § 234 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
(1) Nähere Bestimmungen über die Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

1 § 234 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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