Art. 1 § 229 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Bei dem Amt einer jeden Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtetArt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gilt1 § 226 Abs229 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 sinngemäß.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44; BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 7)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Bei dem Amt einer jeden Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtetArt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gilt1 § 226 Abs229 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 sinngemäß.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44; BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 7)

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