Art. 1 § 219 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 219 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 219,

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 221, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 221,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Art. 1 § 219 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 219,

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 221, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 221,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

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