Art. 1 § 211 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsArt. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 210 Abs211 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.07.1994 bis 31.12.2019
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsArt. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 210 Abs211 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

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