Art. 1 § 201a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
    1. 1.Ziffer einsDie Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Dienstnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;
    2. 2.Ziffer 2die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten die §§ 55 Abs. 2 und 202 Abs. 2 sinngemäß.Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Absatz eins, kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten die Paragraphen 55, Absatz 2 und 202 Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 201 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die sich aus Paragraph 201, ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
Art. 1 § 201a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.12.1987 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsFolgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
    1. 1.Ziffer einsDie Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Dienstnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;
    2. 2.Ziffer 2die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten die §§ 55 Abs. 2 und 202 Abs. 2 sinngemäß.Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Absatz eins, kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten die Paragraphen 55, Absatz 2 und 202 Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 201 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die sich aus Paragraph 201, ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
Art. 1 § 201a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten