Art. 1 § 175 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließenArt. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 174 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzender und die Reihenfolge der Stellvertretung.

1 § 175 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.08.1992 bis 31.12.2019
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließenArt. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 174 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzender und die Reihenfolge der Stellvertretung.

1 § 175 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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