Art. 1 § 132 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

1.

Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;

2.

Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

3.

Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

4.

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);

5.

durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);

6.

durch Kündigung (§ 134);

6a.

durch außerordentliche Auflösung (§ 135);

7.

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

8.

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);

9.

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

Art. 1 § 132 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

1.

Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;

2.

Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

3.

Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

4.

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);

5.

durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);

6.

durch Kündigung (§ 134);

6a.

durch außerordentliche Auflösung (§ 135);

7.

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

8.

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);

9.

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

Art. 1 § 132 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten