Art. 1 § 130 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Anm.: AbsArt. 1 bis 4 und 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(4a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 ist anzuwenden130 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Abs. 4 kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
(Anm.: AbsArt. 1 bis 4 und 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(4a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 ist anzuwenden130 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Abs. 4 kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.

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