Art. 1 § 128 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Abschluss des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Genehmigung des PflegschaftsgerichtesArt. 1 § 128 LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.06.2021
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Abschluss des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Genehmigung des PflegschaftsgerichtesArt. 1 § 128 LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

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