Art. 1 § 113 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsden Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. 2.Ziffer 2vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen. (BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 9)vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 9,)

(BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 15)Bundesgesetzblatt Nr1 § 113 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 457 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 15,)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
  1. 1.Ziffer einsden Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. 2.Ziffer 2vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen. (BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 9)vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 9,)

(BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 15)Bundesgesetzblatt Nr1 § 113 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 457 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 15,)

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