Art. 1 § 105n LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) DieArt. 1 §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt 105n LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 23.06.2004 bis 30.06.2021
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) DieArt. 1 §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt 105n LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

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