Art. 1 § 79 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Dienstnehmer deren Eignung in bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Dienstnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
  3. (3)Absatz 3Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Bei Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Art. 1 § 79 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Dienstnehmer deren Eignung in bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Dienstnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
  3. (3)Absatz 3Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Bei Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Art. 1 § 79 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten