Art. 1 § 76 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dienstgeber im Sinne derArt. 1 §§ 76a bis 94f ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt

76 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.2019
Dienstgeber im Sinne derArt. 1 §§ 76a bis 94f ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt

76 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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