Art. 1 § 73 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. 1.Ziffer einsder Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
    3. 3.Ziffer 3das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
    4. 4.Ziffer 4wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,)

Art. 1 § 73 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. 1.Ziffer einsder Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
    3. 3.Ziffer 3das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
    4. 4.Ziffer 4wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,)

Art. 1 § 73 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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