Art. 1 § 60 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Schichtturnusses oder
    2. 2.Ziffer 2bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 56 a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
    im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.im Durchschnitt die nach Paragraph 56, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.
Art. 1 § 60 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Schichtturnusses oder
    2. 2.Ziffer 2bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 56 a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
    im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.im Durchschnitt die nach Paragraph 56, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.
Art. 1 § 60 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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