Art. 1 § 39m LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 39m.Paragraph 39 m,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: AbsArt. 1 bis 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 39m LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins bis 3b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (4)Absatz 4(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 39 j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.
  2. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.
  3. (6)Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 39 j, oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach Paragraph 39 n, abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, einzuleiten.
  4. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der Frist nach Abs. 6 ein Antrag nach § 39m Abs. 3 oder § 202 Abs. 2 über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der Frist nach Absatz 6, ein Antrag nach Paragraph 39 m, Absatz 3, oder Paragraph 202, Absatz 2, über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  5. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 6 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet § 27a Abs. 6 und 7 BMSVG Anwendung.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Absatz 6, länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet Paragraph 27 a, Absatz 6 und 7 BMSVG Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 39m.Paragraph 39 m,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: AbsArt. 1 bis 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 39m LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins bis 3b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (4)Absatz 4(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 39 j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.
  2. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.
  3. (6)Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 39 j, oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach Paragraph 39 n, abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, einzuleiten.
  4. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der Frist nach Abs. 6 ein Antrag nach § 39m Abs. 3 oder § 202 Abs. 2 über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der Frist nach Absatz 6, ein Antrag nach Paragraph 39 m, Absatz 3, oder Paragraph 202, Absatz 2, über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  5. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 6 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet § 27a Abs. 6 und 7 BMSVG Anwendung.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Absatz 6, länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet Paragraph 27 a, Absatz 6 und 7 BMSVG Anwendung.

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