Art. 1 § 39f LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbarenArt. Im Übrigen gilt1 § 39e Abs39f LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2, 3 und 4.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.2019
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbarenArt. Im Übrigen gilt1 § 39e Abs39f LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2, 3 und 4.

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