Art. 1 § 39c LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Absatz eins, Satz 2 nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
  3. (3)Absatz 3Die Ausführungsgesetzgebung hat die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Auszahlung der Beträge im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.Die Ausführungsgesetzgebung hat die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Auszahlung der Beträge im Sinne des Absatz 2, zu erlassen.
Art. 1 § 39c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.07.1994 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsEine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Absatz eins, Satz 2 nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
  3. (3)Absatz 3Die Ausführungsgesetzgebung hat die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Auszahlung der Beträge im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.Die Ausführungsgesetzgebung hat die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Auszahlung der Beträge im Sinne des Absatz 2, zu erlassen.
Art. 1 § 39c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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