Art. 1 § 27 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
  2. (2)Absatz 2Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
  3. (3)Absatz 3Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 18)Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 18,)
Art. 1 § 27 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
  2. (2)Absatz 2Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
  3. (3)Absatz 3Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 18)Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 18,)
Art. 1 § 27 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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