§ 65 GuKG Spezialisierungen – Ausbildung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zurfür die Ausübung vonder entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

1.

Spezialaufgaben oder

2.

Lehraufgaben oder

3.

Führungsaufgaben

erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgabendie entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

1.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,

2.

einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

3.

einer sonstigen höheren Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.2016

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zurfür die Ausübung vonder entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

1.

Spezialaufgaben oder

2.

Lehraufgaben oder

3.

Führungsaufgaben

erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgabendie entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

1.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,

2.

einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

3.

einer sonstigen höheren Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

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