§ 30 GuKG EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Als Qualifikationsnachweise

1.

in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

2.

in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

3.

in der Intensivpflege,

4.

in der Anästhesiepflege,

5.

in der Pflege bei Nierenersatztherapie,

6.

in der Pflege im Operationsbereich,

7.

in der Krankenhaushygiene,

8.

für Lehraufgaben und

9.

für Führungsaufgaben

sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und FührungsaufgabenSpezialisierungen gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.

(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 18.01.2016 bis 24.04.2017

(1) Als Qualifikationsnachweise

1.

in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

2.

in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

3.

in der Intensivpflege,

4.

in der Anästhesiepflege,

5.

in der Pflege bei Nierenersatztherapie,

6.

in der Pflege im Operationsbereich,

7.

in der Krankenhaushygiene,

8.

für Lehraufgaben und

9.

für Führungsaufgaben

sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und FührungsaufgabenSpezialisierungen gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.

(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

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