§ 127 EisbG Ausländische Fahrerlaubnisse

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtIn anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist vonin anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse sind inländischen gleichzuhalten, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, werdarin bezeichnete Inhaber das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat.

1.

entgegen § 94 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2.

einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 oder § 113 Abs. 2 zuwider handelt, oder

3.

entgegen § 94 Abs. 5 oder § 113 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 122 kein dieser Bestimmung entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister erstellt, veröffentlicht oder jährlich aktualisiert, oder

2.

entgegen § 123 der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ein dem § 122 entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister oder dessen jährlich vorzunehmende Aktualisierung nicht in zweifacher Ausfertigung vorlegt.

Stand vor dem 22.04.2010

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.04.2010

(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtIn anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist vonin anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse sind inländischen gleichzuhalten, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, werdarin bezeichnete Inhaber das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat.

1.

entgegen § 94 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2.

einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 oder § 113 Abs. 2 zuwider handelt, oder

3.

entgegen § 94 Abs. 5 oder § 113 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 122 kein dieser Bestimmung entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister erstellt, veröffentlicht oder jährlich aktualisiert, oder

2.

entgegen § 123 der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ein dem § 122 entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister oder dessen jährlich vorzunehmende Aktualisierung nicht in zweifacher Ausfertigung vorlegt.

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