§ 123c EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass Zugang zu den im Einstellungsregister enthaltenen Daten erhält:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auch andere, wie insbesondere die Europäische Eisenbahnagentur, die Schienen-Control GmbH und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

§ 123c EisbG (weggefallen) seit 28.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2011

In Kraft vom 01.07.2007 bis 27.12.2011
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass Zugang zu den im Einstellungsregister enthaltenen Daten erhält:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auch andere, wie insbesondere die Europäische Eisenbahnagentur, die Schienen-Control GmbH und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

§ 123c EisbG (weggefallen) seit 28.12.2011 weggefallen.

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