§ 103 EisbG Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Für den Betrieb eines neuenNur in dem Fall, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystemsdass die Behörde feststellt, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt seinsamt technischem Dossier vorliegt, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hatnicht diesem Gesetz, nicht den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsvorschriften und der eine EG-Prüfung zugrundeliegtinsbesondere nicht den grundlegenden Anforderungen in vollem Umfang entspricht, kann sie ergänzende Prüfungen verlangen.

(2) Die EG-Prüferklärung ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten StelleBehörde hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastrukturregister und in dem von der Europäischen Eisenbahnagentur errichteten und geführten RegisterKommission unter Angabe von Gründen umgehend mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt wurden. Dabei hat sie der Fahrzeugtypen verfügbaren InformationenEuropäischen Kommission zu erfolgen.

(3) Auftraggeber im Sinneerklären, ob das Nichtentsprechen des Abs. 2 ist, wer

1.

die Ausarbeitung des Entwurfes eines neuen Teilsystems und/oder den Bau eines neuen Teilsystems,

2.

die Erneuerung eines Teilsystems oder

3.

die Umrüstung eines Teilsystems

in Auftrag gibt, wie beispielsweise ein Eisenbahnunternehmen, ein Halter oder ein mit der Durchführung eines solchen Vorhabens beauftragter Auftragnehmer.

(4) Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen,strukturellen Teilsystems auf die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:

1.

alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;

2.

gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;

3.

Angaben über Einsatzbedingungen und ~beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung.

(5) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem denNichterfüllung der grundlegenden Anforderungen entsprichtoder einer TSI, auf eine mangelhafte Anwendung einer TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

(1) Für den Betrieb eines neuenNur in dem Fall, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystemsdass die Behörde feststellt, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt seinsamt technischem Dossier vorliegt, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hatnicht diesem Gesetz, nicht den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsvorschriften und der eine EG-Prüfung zugrundeliegtinsbesondere nicht den grundlegenden Anforderungen in vollem Umfang entspricht, kann sie ergänzende Prüfungen verlangen.

(2) Die EG-Prüferklärung ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten StelleBehörde hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastrukturregister und in dem von der Europäischen Eisenbahnagentur errichteten und geführten RegisterKommission unter Angabe von Gründen umgehend mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt wurden. Dabei hat sie der Fahrzeugtypen verfügbaren InformationenEuropäischen Kommission zu erfolgen.

(3) Auftraggeber im Sinneerklären, ob das Nichtentsprechen des Abs. 2 ist, wer

1.

die Ausarbeitung des Entwurfes eines neuen Teilsystems und/oder den Bau eines neuen Teilsystems,

2.

die Erneuerung eines Teilsystems oder

3.

die Umrüstung eines Teilsystems

in Auftrag gibt, wie beispielsweise ein Eisenbahnunternehmen, ein Halter oder ein mit der Durchführung eines solchen Vorhabens beauftragter Auftragnehmer.

(4) Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen,strukturellen Teilsystems auf die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:

1.

alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;

2.

gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;

3.

Angaben über Einsatzbedingungen und ~beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung.

(5) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem denNichterfüllung der grundlegenden Anforderungen entsprichtoder einer TSI, auf eine mangelhafte Anwendung einer TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.

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