§ 100 EisbG Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Unter Teilsystemen versteht man(1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Liegt für ein strukturelles Teilsystem eine EG-Prüferklärung über die in Anhang IIKonformität mit den dafür einschlägigen TSI oder eine Prüferklärung über die Konformität mit nationalen Vorschriften vor, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht. Es dürfen dabei nur solche nationalen Vorschriften Gegenstand einer Prüferklärung sein, die der Richtlinie 2008/57/EG angeführte Unterteilung des EisenbahnsystemsEuropäischen Kommission notifiziert worden sind.

(2) Notifizierte nationale Vorschriften dürfen nur in folgenden Fällen Gegenstand einer Prüferklärung sein:

1.

wenn bestimmte, die grundlegenden Anforderungen betreffende Aspekte in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden oder die grundlegenden Anforderungen betreffende einzelne technische Aspekte in einem Anhang der TSI eindeutig als offene Punkte benannt werden;

2.

wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß § 100 Abs.3 notifiziert wurde;

3.

bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Schienenfahrzeuges mit dem Netz abgestellt wird;

4.

wenn Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge nicht vom Gegenstand einer TSI erfasst sind;

5.

als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, oder

6.

wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert.

(3) Der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sind von der Behörde zu notifizieren:

1.

die Änderung bereits notifizierter nationaler Vorschriften;

2.

die nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine TSI nicht oder nicht vollständig angewendet wird;

3.

nationale Vorschriften, die nach Veröffentlichung oder Überarbeitung einer TSI überflüssig geworden sind.

(4) Entwürfe neuer nationaler Vorschriften, die nur dann erlassen werden dürfen, wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Kenntnisnahme zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung vorzulegen.

(5) Der Erlass einer neuen nationalen Vorschrift ist der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von der Behörde zu notifizieren.

(6) Bei der Notifizierung neuer nationaler Vorschriften und der im Abs. 3 angeführten nationalen Vorschriften hat die Behörde zu begründen, inwieweit diese nationalen Vorschriften notwendig sind, um solche grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, die noch nicht von den TSI erfasst sind.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Unter Teilsystemen versteht man(1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Liegt für ein strukturelles Teilsystem eine EG-Prüferklärung über die in Anhang IIKonformität mit den dafür einschlägigen TSI oder eine Prüferklärung über die Konformität mit nationalen Vorschriften vor, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht. Es dürfen dabei nur solche nationalen Vorschriften Gegenstand einer Prüferklärung sein, die der Richtlinie 2008/57/EG angeführte Unterteilung des EisenbahnsystemsEuropäischen Kommission notifiziert worden sind.

(2) Notifizierte nationale Vorschriften dürfen nur in folgenden Fällen Gegenstand einer Prüferklärung sein:

1.

wenn bestimmte, die grundlegenden Anforderungen betreffende Aspekte in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden oder die grundlegenden Anforderungen betreffende einzelne technische Aspekte in einem Anhang der TSI eindeutig als offene Punkte benannt werden;

2.

wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß § 100 Abs.3 notifiziert wurde;

3.

bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Schienenfahrzeuges mit dem Netz abgestellt wird;

4.

wenn Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge nicht vom Gegenstand einer TSI erfasst sind;

5.

als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, oder

6.

wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert.

(3) Der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sind von der Behörde zu notifizieren:

1.

die Änderung bereits notifizierter nationaler Vorschriften;

2.

die nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine TSI nicht oder nicht vollständig angewendet wird;

3.

nationale Vorschriften, die nach Veröffentlichung oder Überarbeitung einer TSI überflüssig geworden sind.

(4) Entwürfe neuer nationaler Vorschriften, die nur dann erlassen werden dürfen, wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Kenntnisnahme zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung vorzulegen.

(5) Der Erlass einer neuen nationalen Vorschrift ist der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von der Behörde zu notifizieren.

(6) Bei der Notifizierung neuer nationaler Vorschriften und der im Abs. 3 angeführten nationalen Vorschriften hat die Behörde zu begründen, inwieweit diese nationalen Vorschriften notwendig sind, um solche grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, die noch nicht von den TSI erfasst sind.

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