§ 91 EisbG Aufrüstung

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Unter ErneuerungAufrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines TeilsystemsÄnderungsarbeiten an einem Teilsystem oder eines Teiles davonvon Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändertverbessert wird.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Unter ErneuerungAufrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines TeilsystemsÄnderungsarbeiten an einem Teilsystem oder eines Teiles davonvon Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändertverbessert wird.

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