§ 90 EisbG Grundlegende Anforderungen

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, mit denenDie grundlegenden Anforderungen sind die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wirdGesamtheit aller Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführt sind.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, mit denenDie grundlegenden Anforderungen sind die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wirdGesamtheit aller Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführt sind.

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