§ 86 EisbG Geltungsbereich

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieser Gesetzesteil ist auf diegilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigengehörige Hauptbahnen, vernetzten und vernetzte Nebenbahnen und Anschlussbahnen zu oder von Güterterminals und Häfen sowie auf diefür Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen, anzuwenden.

(2) Dieser Gesetzesteil istgilt nicht anzuwenden auffür:

1.

Teilsysteme und die Erweiterung von Teilsystemen solcher vernetztervernetzte Nebenbahnen, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU über Leitlinien der Unionvon Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ausgewiesen sinddie Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, undim Stadt- oder Vorortverkehr genützt werden;

a) die funktional von Hauptbahnen oder anderen Nebenbahnen getrennt sind und bis einschließlich zum Stichtag 1. September 2011 funktional getrennt waren und auf denen nur Eisenbahnverkehrsdienste zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbracht werden dürfen und zum Stichtag 1. September 2011 erbracht werden durften, oder
b) die nach den Verhältnissen ihrer Eisenbahnanlagen und ihrer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen vornehmlich für eine Betriebsführung zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ausgelegt sind und bis einschließlich zum Stichtag 1. September 2011 ausgelegt waren,
in dem Umfang, als sich diese Teilsysteme auf Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen beziehen;

2.

Teilsysteme vernetzter NebenbahnenInfrastrukturen und Schienenfahrzeuge, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ausgewiesen sind, undausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;

a) die funktional von Hauptbahnen oder anderen Nebenbahnen getrennt sind und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 funktional getrennt waren und auf denen nur Eisenbahnverkehrsdienste zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbracht werden dürfen und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 erbracht werden durften, oder
b) die nach den Verhältnissen ihrer Eisenbahnanlagen und ihrer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen vornehmlich für eine Betriebsführung zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ausgelegt sind und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 ausgelegt waren,
in dem Umfang, als sich diese Teilsysteme auf Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen beziehen, wenn die Erfüllung der für diese Teilsysteme erlassenen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eine wirtschaftlich oder betrieblich unzumutbare Änderung oder Anpassung bereits bestehender Teilsysteme notwendig machen würde und die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann;

3.

Teilsystemevernetzte Nebenbahnen, insbesondere Schienenfahrzeuge,auf denen überwiegend Eisenbahnpersonenverkehrsdienste im Stadt- und InteroperabilitätskomponentenVororteverkehr mit Schienenfahrzeugen erbracht werden, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschließlich auf vernetzten Nebenbahnen einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß Z 1EN 15227:2011) und 2 eingesetzt werdeneine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;

4.

Schienenfahrzeuge, die ausschließlich lokal, innerhalb bestimmtereinen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche eingesetzt werdenhöchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;

5.

NostalgieschienenfahrzeugeSchienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Z 3 eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Z 3 angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken mit einer anderen vernetzten Nebenbahn gemäß Z 3 erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies im Interesse einer Vollziehung nach gleichförmigen Kriterien geboten erscheint, durch Verordnung vernetzte Nebenbahnen gemäß Abs. 2 bezeichnen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

(1) Dieser Gesetzesteil ist auf diegilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigengehörige Hauptbahnen, vernetzten und vernetzte Nebenbahnen und Anschlussbahnen zu oder von Güterterminals und Häfen sowie auf diefür Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen, anzuwenden.

(2) Dieser Gesetzesteil istgilt nicht anzuwenden auffür:

1.

Teilsysteme und die Erweiterung von Teilsystemen solcher vernetztervernetzte Nebenbahnen, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU über Leitlinien der Unionvon Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ausgewiesen sinddie Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, undim Stadt- oder Vorortverkehr genützt werden;

a) die funktional von Hauptbahnen oder anderen Nebenbahnen getrennt sind und bis einschließlich zum Stichtag 1. September 2011 funktional getrennt waren und auf denen nur Eisenbahnverkehrsdienste zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbracht werden dürfen und zum Stichtag 1. September 2011 erbracht werden durften, oder
b) die nach den Verhältnissen ihrer Eisenbahnanlagen und ihrer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen vornehmlich für eine Betriebsführung zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ausgelegt sind und bis einschließlich zum Stichtag 1. September 2011 ausgelegt waren,
in dem Umfang, als sich diese Teilsysteme auf Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen beziehen;

2.

Teilsysteme vernetzter NebenbahnenInfrastrukturen und Schienenfahrzeuge, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ausgewiesen sind, undausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;

a) die funktional von Hauptbahnen oder anderen Nebenbahnen getrennt sind und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 funktional getrennt waren und auf denen nur Eisenbahnverkehrsdienste zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbracht werden dürfen und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 erbracht werden durften, oder
b) die nach den Verhältnissen ihrer Eisenbahnanlagen und ihrer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen vornehmlich für eine Betriebsführung zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ausgelegt sind und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 ausgelegt waren,
in dem Umfang, als sich diese Teilsysteme auf Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen beziehen, wenn die Erfüllung der für diese Teilsysteme erlassenen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eine wirtschaftlich oder betrieblich unzumutbare Änderung oder Anpassung bereits bestehender Teilsysteme notwendig machen würde und die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann;

3.

Teilsystemevernetzte Nebenbahnen, insbesondere Schienenfahrzeuge,auf denen überwiegend Eisenbahnpersonenverkehrsdienste im Stadt- und InteroperabilitätskomponentenVororteverkehr mit Schienenfahrzeugen erbracht werden, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschließlich auf vernetzten Nebenbahnen einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß Z 1EN 15227:2011) und 2 eingesetzt werdeneine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;

4.

Schienenfahrzeuge, die ausschließlich lokal, innerhalb bestimmtereinen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche eingesetzt werdenhöchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;

5.

NostalgieschienenfahrzeugeSchienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Z 3 eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Z 3 angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken mit einer anderen vernetzten Nebenbahn gemäß Z 3 erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies im Interesse einer Vollziehung nach gleichförmigen Kriterien geboten erscheint, durch Verordnung vernetzte Nebenbahnen gemäß Abs. 2 bezeichnen.

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