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(1) Dieser Gesetzesteil ist auf diegilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigengehörige Hauptbahnen, vernetzten und vernetzte Nebenbahnen und Anschlussbahnen zu oder von Güterterminals und Häfen sowie auf diefür Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen, anzuwenden.
(2) Dieser Gesetzesteil istgilt nicht anzuwenden auffür:
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4. | Schienenfahrzeuge, die | |||||||||
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(1) Dieser Gesetzesteil ist auf diegilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigengehörige Hauptbahnen, vernetzten und vernetzte Nebenbahnen und Anschlussbahnen zu oder von Güterterminals und Häfen sowie auf diefür Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen, anzuwenden.
(2) Dieser Gesetzesteil istgilt nicht anzuwenden auffür:
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4. | Schienenfahrzeuge, die | |||||||||
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