§ 68a EisbG Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Verhandlungen zwischen ZugangsberechtigtenFahrwegkapazitätsberechtigten und der Zuweisungsstelleentgelterhebenden Stelle über die Höhe des zu entrichtenden BenützungsentgeltesWegeentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbHKommission geführt werden. Drohen bei diesen Verhandlungen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe der Wegeentgelte, hat dies die Schienen-Control Kommission den Verhandlungsteilnehmern bekannt zu geben.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 26.11.2015

Verhandlungen zwischen ZugangsberechtigtenFahrwegkapazitätsberechtigten und der Zuweisungsstelleentgelterhebenden Stelle über die Höhe des zu entrichtenden BenützungsentgeltesWegeentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbHKommission geführt werden. Drohen bei diesen Verhandlungen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe der Wegeentgelte, hat dies die Schienen-Control Kommission den Verhandlungsteilnehmern bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten