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(1) Zugangsberechtigte sind:
1. | Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in | |||||||||
2. | Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem | |||||||||
(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte1 Z 1 angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmenan einem anderen Bahnhof abzusetzen.
(1) Zugangsberechtigte sind:
1. | Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in | |||||||||
2. | Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem | |||||||||
(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte1 Z 1 angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmenan einem anderen Bahnhof abzusetzen.