§ 54 EisbG Zweck

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

1.

durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,

2.

durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,

3.

durch die Sicherstellung des Zuganges zur SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und

4.

durch die Schaffung einer WettbewerbsaufsichtÜberwachung des Wettbewerbs zum Schutze von ZugangsberechtigtenFahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

zu gewährleisten.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 26.11.2015

Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

1.

durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,

2.

durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,

3.

durch die Sicherstellung des Zuganges zur SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und

4.

durch die Schaffung einer WettbewerbsaufsichtÜberwachung des Wettbewerbs zum Schutze von ZugangsberechtigtenFahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

zu gewährleisten.

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