§ 39 EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 39 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.Paragraph 39,

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

  1. 1.Ziffer einsdie Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
  2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;die Erfüllung der in Verordnungen nach Paragraph 19, festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
  3. 3.Ziffer 3die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.12.2020
§ 39 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.Paragraph 39,

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

  1. 1.Ziffer einsdie Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
  2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;die Erfüllung der in Verordnungen nach Paragraph 19, festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
  3. 3.Ziffer 3die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

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